Wichtige Informationen zur neuen Testverordnung in Altenpflegeeinrichtungen ab dem 5. Februar 2021

12. Februar 2021

Hehn. Mit Datum vom 5. Februar 2021 gilt eine neue Verordnung zur Testung in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 auch in Altenpflegeeinrichtungen. In dieser Verordnung ist in § 3 aufgeführt, dass wir Mitarbeiter mindestens an jedem 3. Kalendertag und Bewohner mindestens 1 x pro Woche mit einem Corona-Schnelltest zu testen haben.

Nun ist in dieser Verordnung auch vermerkt, dass wir für Besucherinnen und Besucher Corona-Schnelltests anbieten müssen. Besucher dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn ein negatives Test-Ergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorliegt. Für die regelmäßige Testung der Besucherinnen und Besucher können die Einrichtungen zentrale Termine vergeben. 

 

Wir bieten Testungen für Besucher an:

  • montags und freitags: 10.00 bis 12.00 Uhr
  • dienstags, mittwochs und samstags: 14.00 bis 16.00 Uhr
  • donnerstags: 16.00 bis 19.00 Uhr

Zu diesen Zeiten können sich Besucher ohne Anmeldung im Eingangsbereich der Einrichtung melden, um sich testen zu lassen. Das Testergebnis liegt in spätestens 15 Minuten vor. Über das Testergebnis wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Die Bescheinigungen über die Testergebnisse müssen jeweils bei den Besuchen den Mitarbeitern der Wohnbereiche im Rahmen des Kurzscreenings vorlegt werden.

Wir weisen darauf hin, dass Sie Ihre Angehörigen/zu Betreuenden bei uns nur dann besuchen dürfen, wenn das Testergebnis negativ ausgefallen ist. 

Die jetzige Testverordnung hat eine Laufzeit bis zum 6. März 2021. Ob eine Verlängerung erfolgt, können wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen. Wir beginnen mit den Testungen ab dem 11. Februar 2021.
 



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